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   VGH Bayern, 19.05.2015 - 9 C 15.35   

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https://dejure.org/2015,13899
VGH Bayern, 19.05.2015 - 9 C 15.35 (https://dejure.org/2015,13899)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.2015 - 9 C 15.35 (https://dejure.org/2015,13899)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 9 C 15.35 (https://dejure.org/2015,13899)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Tierschutzrechtliche Anordnung; Untersagung der Tierhaltung u.a.; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; keine hinreichende Erfolgsaussicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tierschutsrechtliche Anordnung der Auflösung eines Tierbestands; Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung

  • rewis.io

    Tierschutzrechtliches Haltungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tierschutsrechtliche Anordnung der Auflösung eines Tierbestands; Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 28.07.2014 - M 18 S 14.2556

    Halteverbot für Tiere und Bestandsauflösung; Androhung mehrerer Zwangsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2015 - 9 C 15.35
    Insoweit hatte das Verwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2014 - M 18 S 14.2556 unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 9 C 16.96

    Amtshandlung

    Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2005 - 9 C 15.35 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 05.02.2016 - 9 C 15.2548

    Keine Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung über die persönlichen und

    Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2005 - 9 C 15.35 - juris Rn. 11).
  • VG München, 22.07.2015 - M 23 K 15.1397

    Wirksames Tierhaltungsverbot und Bestandsauflösungsverpflichtung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (9 C 15.35) ab und verwies zur Begründung unter anderem darauf, dass der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde, teile.
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